Schnäppchenpreise für Energieausweise ohne Vor-Ort-Termin?
Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen oder vermieten ist ein Energieausweis seit dem 1. Mai 2014 fast immer verpflichtend. Bereits in der Immobilienanzeige muss die Effizienzklasse Ihres Gebäudes angegeben werden. Ohne Energieausweis drohen Bußgelder! Diese sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) geregelt.
Es wird unterschieden zwischen bedarfsorientiertem Energieausweis (Energiebedarfsausweis) und Energieverbrauchsausweis. Diese unterscheiden sich in der Datenerhebung und den Auflagen.
Beim Energie-Bedarfsausweis wird anhand des IST-Zustandes des Gebäudes in Anlehnung an ein Referenzgebäude der Bedarf errechnet. Dies betrifft vor allem Wohngebäude mit weniger als 5 Wohnungen und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist. Hierzu ist ein nicht unbeträchtlicher Aufwand nötig:
- Vor-Ort-Termin zum Abgleich der Bauunterlagen mit dem tatsächlichen Gebäude. Aufnahme von baulichen Veränderungen oder Anlagentechnik gegenüber dem Plan (beispielweise neue Fenster oder Gauben, Heizungsanlage etc.)
- Aufnahme aller Bauteile mit Länge, Breite und Aufbau (üblicherweise stockwerksweise jede einzelne Außenwand, Wandvorsprünge, Nischen, Fenster, Gauben, Außentüren, Oberste Geschossdecke, Dach etc.) Hierbei ist natürlich entscheidend, ob ein Gebäude „quadratisch, praktisch, gut“ ist oder stark verwinkelt mit Erkern, Gauben, zerklüfteter Fassade, Walmdach u.ä. Auch unterschiedliche Fenstergrößen und Einbaujahre werden erfasst.
- Erfassung und bei Bedarf (bei sogenannten inhomogenen Bauteilen oder wenn eine besondere Bauart vorliegt) separate Berechnung der U-Werte für alle Bauteile sowie Wärmebrückenberechnung
- Erfassung der Anlagentechnik (Heizung, Lüftungsanlagen, Kaminöfen etc.)
- Berechnung des Energiebedarfs anhand der ermittelten Daten
- Bewertung des energetischen Zustands des Gebäudes. Mittels eines Vergleichs mit einem Referenzgebäude wird Ihr Gebäude einer Energieeffizienzklasse zugeordnet.
Der Energieverbrauchsausweis ist meist etwas geringer vom Aufwand, darf aber nur in diesen Fällen erstellt werden. (Achtung: Aufstellung ohne Berücksichtigung sämtlicher Ausnahmen. Zur Ermittlung was für Ihr Gebäude gilt, fragen Sie Ihren Energieberater
- Gebäude mit Bauantrag nach 30.10.1977
- ältere Gebäude, die bereits auf einen bestimmten Standard gebracht wurden
- bei Vermietung von mehr als 5 Wohnungen
Hierzu werden die gesamten Energieverbräuche der vergangenen 3 Jahre benötigt (Gas, Öl, Strom etc.)
Das Vorgehen ist teilweise ähnlich dem Energiebedarfsausweis:
- Vor-Ort-Termin zum Abgleich der vorgelegten Unterlagen mit dem tatsächlichen Gebäude. Ein seriöser Energieberater wird sich immer vor Ort davon überzeugen, dass das Gebäude für das der Energieausweis anhand des Verbrauchs erstellt werden soll, auch dem richtigen entspricht. (Ist dies bei einem Online-Energieausweis sichergestellt? Haften Sie ggf. als Eigentümer der Immobilie für einen falschen Energieausweis? Details hierzu siehe auch Verbraucherzentrale. )
- Erfassung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Verbrauchsdaten der vergangenen 3 Jahre. Berechnung des Energiebedarfs anhand der ermittelten Daten. Plausibilitätskontrolle.
- Auch hier wird Ihr Gebäude dann einer Energieeffizienzklasse zugeordnet.